Zivilschutz

Gemeindedienstleistungen, Dokumente, Ämter, Nachrichten und Veranstaltungen zum Thema Zivilschutz

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Verwaltung

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Gremium

Gemeindekommission für den Lawinenschutz

Jede Lawinenkommission wählt aus ihrer Mitte das Mitglied, das den Vorsitz führt, und das Mitglied, das den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vertritt. Der oder die Vorsitzende der Lawinenkommission gehört von Rechtswegen der Gemeindeleitstelle laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, an. Die Lawinenkommission ist eine Fachkommission mit beratender Funktion der Gemeindeleitstelle. Die Lawinenkommission hat folgende Aufgaben: Die Lawinenkommission analysiert und bewertet die Gefahr, die von Lawinen ausgeht. Sie betreibt Risikomanagement und schlägt Maßnahmen zur Verminderung des Lawinenrisikos vor. Sie berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bei Lawinengefahr. Die Lawinenkommission trifft sich mindestens zwei Mal jährlich, um ihre Tätigkeiten zu organisieren und um die Abschlussdokumentation zu erstellen. Die Lawinenkommission prüft und dokumentiert die Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse. Sie informiert den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, wenn Lawinengefahr für die Bevölkerung, Ortschaften, Wohnsiedlungen, öffentliche Bauten und Infrastrukturen, Anlagen oder Skigebiete besteht. Die Lawinenkommission berät den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Sinne von Artikel 18 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1. Jedes Mitglied der Lawinenkommission kann bei unmittelbarer Lawinengefahr die komplette oder teilweise Sperrung von Skigebieten, Aufstiegsanlagen, Gemeindestraßen und Abschnitten des ländlichen Wegenetzes dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorschlagen. Die Sperrung wird ohne Verzug mit Maßnahme des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin veranlasst oder aufgehoben. Die Befugnisse der Betreiber von Skigebieten sind im Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14, geregelt. Erstreckt sich eine Aufstiegsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in der die Talstation der Aufstiegsanlage liegt. Erstreckt sich eine Skipiste auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so trifft jene Gemeinde die erforderliche Maßnahme, in welcher der größere Teil der Skipiste liegt. Die Sperrung und Öffnung von Autobahnen, Staats- und Landesstraßen sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Aufrecht bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Gemeindebehörde für den Zivilschutz.

Gremium

Zivilschutzkommission

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Gefahrenzonenplan - 1. Teil

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